Satzung (Auszug)

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit, Tätigkeiten

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schutzes von materiellem und immateriellem Kulturgut bei Konflikten, Katastrophen und Notfallsituationen sowie die Förderung von Kunst und Kultur, von Bildung sowie von Wissenschaft und Forschung im Bereich des nationalen und internationalen Kulturgutschutzes auf der Grundlage des Völkerrechts, insbesondere der "Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten" von 1954 ("Die Haager Konvention" in der jeweils gültigen Fassung, s. Gesetz vom 11. April 1967 zu der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 [BGBl. 1967 II S. 1233 und 1971 II S. 1025], zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 27. 04. 2004 [BGBl. I S. 630]) und deren Protokolle. In diesem Sinne engagiert sich der Verein auf verschiedenen Ebenen aktiv für den Schutz von materiellem und immateriellem Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Natur- und Umweltkatastrophen sowie Notfallsituationen. Er bekennt sich zu den Prinzipien (Kooperation, Unabhängigkeit, Neutralität, Professionalität, Respekt vor der kulturellen Identität, Arbeit auf gemeinnütziger Basis) der "Strasbourg Charter" des International Committee of the Blue Shield (ICBS) vom 14. April 2000 (beschlossen durch ICBS am 8. Juni 2001) und orientiert sich in seinen Aufgaben am internationalen Dachverband Blue Shield (International) (BS(I)).

(2) Der Verein nimmt die Rechte und Pflichten gemäß der BS(I)-Statuten in ihrer jeweils geltenden Fassung wahr. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die BS(I)-Statuten mit den darin festgelegten Prinzipien, Zwecken und Zielen in ihrer jeweils geltenden Fassung an.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Übernahme der folgenden Aufgaben verwirklicht:

1. im Bereich der Kunst und Kultur u. a. durch

  • die Förderung des Kulturgutschutzes auf der Grundlage des Völkerrechts insbesondere bei bewaffneten Konflikten, Natur- und Umweltkatastrophen sowie Notfallsituationen durch Maßnahmen (z. B. Projekte, Initiativen, Kampagnen), die den Aufbau, die Stärkung, die Vernetzung und die Koordination der dafür relevanten Kompetenzen, Kapazitäten und Infrastrukturen in der deutschen Zivilgesellschaft zum Ziel haben;
  • die Förderung von und Beteiligung an transsektoraler Zusammenarbeit beim Kulturgutschutz in Krisen-, Katastrophen- und Notfallsituationen durch den Aufbau bzw. die fachliche Unterstützung von nationalen, regionalen und lokalen Netzwerken, in denen vor allem Ministerien und Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, die Bundeswehr, das Technische Hilfswerk, Notfallverbünde, die Feuerwehren, Kulturinstitutionen, Forschungseinrichtungen und humanitäre Organisationen zusammenwirken;
  • Fachliche Beratung bei der Koordination militärischer und ziviler Strukturen zum Schutz von Kulturgut in Krisen-, Katastrophen- und Notfallsituationen;
  • fachliche Unterstützung bei der Erstellung von objektbezogenen Gefahrenabwehr- und Notfallplänen, bei der Konzeption und Durchführung von Ausbildungs-, Trainings- und Übungsmaßnahmen in den Bereichen der Prävention, der Risikovorsorge, der Notfallhilfe, und der Schadensfeststellung, bei der Priorisierung für eine Bergung, Sicherung und Erstversorgung von beweglichem Kulturgut und den Schutz des unbeweglichen Kulturgutes vor Ort sowie bei der Ausbildung von Kulturgutschutzpersonal;
  • Beratung und fachliche Unterstützung bei Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Notfallprävention, wie z. B. bei der Dokumentation von national wertvollem Kulturgut, bei der Erfassung des nach der "Haager Konvention" gekennzeichneten unbeweglichen Kulturguts, bei der Erarbeitung von Richtlinien und Konzepten zum Bau von Bergungsräumen für bewegliches Kulturgut sowie bei der fachlichen Begleitung der Planung und der Errichtung von Bergungsräumen für Archive, Bibliotheken, Museen und andere Kulturgut bewahrende Einrichtungen;
  • die Weiterentwicklung von wissenschaftlichen, professionellen und ethischen Standards beim Kulturgutschutz;
  • Beratung bei Gesetzgebungsverfahren im Bereich des Kulturgutschutzes sowie im Zusammenhang mit der Implementierung von Völker- und Europarecht;
  • die Beratung der Vereinsmitglieder sowie der zuständigen Behörden, Körperschaften, Verbände und kulturpolitischen Entscheidungsträger in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für den Kulturgutschutz insbesondere in Krisen-, Katastrophen- und Notfallsituationen;
  • die Unterstützung von internationalen Solidaritätsaufrufen und Spendenaktionen im Bereich des Kulturgutschutzes, die Bereitstellung von Kompetenzen und Kapazitäten bei Krisen-, Katastrophen- und Notfallsituationen im In- und Ausland, die Beteiligung an internationalen Hilfsaktionen und Wiederaufbauprojekten oder die Übernahme von Patenschaften für geschädigte oder bedrohte Kultureinrichtungen im Ausland.

2. Im Bereich der Bildung u. a. durch

  • die Förderung der gesellschaftlichen Wertschätzung von Kulturerbe insbesondere mit Blick auf die kulturelle Vielfalt, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und eine nachhaltige Entwicklung durch Medienberichte und Pressemitteilungen sowie durch die Veröffentlichung von Analysen, Berichten und Stellungnahmen;
  • die öffentliche Bewusstseinsbildung im Hinblick auf die Gefahren und Risiken, denen Kulturgut ausgesetzt ist, sowie auf die Notwendigkeit entsprechender Vorsorge- und Schutzmaßnahmen z. B. durch Kampagnen, öffentliche Veranstaltungen oder Veröffentlichungen;
  • die Verbreitung von Informationen zu den rechtlichen Grundlagen des Kulturgutschutzes, insbesondere zur "Haager Konvention" und ihrer Protokolle;
  • die Verbreitung von offiziellen Stellungnahmen von BS(I);
  • die Durchführung von öffentlichen Konferenzen, Tagungen und Vorträgen zu Themen, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben;
  • die Konzeption und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (z. B. Workshops, Seminare, Exkursionen) im Bereich des Kulturgutschutzes bei bewaffneten Konflikten, Natur- und Umweltkatastrophen sowie Notfallsituationen für Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit (zivil, militärisch) u. a. mit Kulturgut befasst sind bzw. damit in Berührung kommen.

3. Im Bereich der Wissenschaft und Forschung u. a. durch

  • die Durchführung, Förderung und fachliche Unterstützung von Forschung im Bereich des Kulturgutschutzes, insbesondere mit Blick auf Maßnahmen und Instrumente der Prävention, der Bewusstseinsbildung sowie des Risiko- und Krisenmanagements, sowie die zeitnahe Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Forschung;
  • die Durchführung von wissenschaftlichen Konferenzen, Tagungen und Workshops sowie wissenschaftlichen Fachvorträgen;
  • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses u. a. durch die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für und mit Studierende/n und wissenschaftliche Volontäre/n;
  • Erstellung und Herausgabe von wissenschaftlichen Veröffentlichungen.